AGB

Hohenhausen – Willinger Weg 20 – 29614 Soltau

Allgemeine Lieferungs- und Geschäftsbedingungen

I. Angebot
Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, sind nur annähernd maßgebend, sowie sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor: sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wir verpflichten uns, vom Abnehmer als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen. Die Angebote sind hinsichtlich der Lieferungsmöglichkeit und Lieferzeit unverbindlich und freibleibend.

II. Umfang der Lieferung
Für den Umfang der Lieferung ist ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Bei sofortiger Lieferung kann jedoch die schriftliche Auftragsbestätigung durch unsere Rechnung ersetzt werden. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Ein Rücktritt von dem uns erteilten Auftrag ist ausgeschlossen, es sei denn, dass uns eine im Auftrag entsprechende, angemessene Entschädigung in einer von uns zu bestimmenden Höhe gezahlt wird.

III. Preis und Zahlung
1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Herstellungsort einschließlich Verladung im Herstellungsort, jedoch ausschließlich Verpackung. Für Verluste, Verwechselungen oder Beschädigungen auf dem Wege vom Werk bis zum Empfangsort wird kein Ersatz geleistet. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe hinzu. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle Soltau zu leisten. Zinsen für verspätete Zahlungen im Rahmen des Vertrages werden mit 8% über dem Basis-Zinssatz gern. §247 BGB erhoben.

2. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigung oder Ablieferung des Lieferobjektes von erheblichen Einfluss sind. Die Lieferfristen werden nach Möglichkeit eingehalten. Sollte jedoch eine unvorhergesehene Lieferverzögerung eintreten, so berechtigt dies den Besteller nicht, den Auftrag zu annullieren. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Teilsendungen behalten wir uns vor.
 
IV. Gefahrübergang

Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr oder Aufstellung, übernommen haben.

V. Gewährleistung und Haftungsausschluss

Mängel müssen unverzüglich nach Feststellung schriftlich der Hohenhausen GmbH angezeigt werden. Als Gewährleistung kann der Vertragspartner zunächst nur kostenlose Nachbesserung der mangelhaften Leistung verlangen. Wird nicht innerhalb angemessener Zeit nachgebessert oder schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Vertragspartner Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) verlangen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate und beginnt mit dem Zeitpunkt der Ablieferung der Ware beim Besteller oder dem von diesem benannten Ablieferungsort. Die Haftung der Hohenhausen GmbH ist für alle Schäden eines Auftrages zusammen bis zur maximalen Höhe des Auftragswertes beschränkt. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

VI. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns vor das Eigentum an dem Lieferobjekt bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er uns unverzüglich davon zu benachrichtigen. Bei vertragswidrigen Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug und in dem Fall, dass der Besteller in Vermögensverfall gerät, sind wir zur Rücknahme berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Lieferobjektes durch uns gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.

VII. Gerichtsstand

Bei allen sich aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist unabhängig von dem Streitwert, wenn der Besteller Vollkaufmann ist, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, der Gerichtsstand Celle.

VIII. Sonstiges

Sollte sich die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbedingungen herausstellen, bleiben die Geschäftsbedingungen im Übrigen davon unberührt. Unwirksame Bedingungen sind durch solche zu ersetzen, die ihrem Ergebnis nach dem von der jeweils unwirksamen Bedingung verfolgten Sinn und Zweck möglichst nahe kommen.

Stand: Januar 2014